Lieferungs-,Miet- und Zahlungsbedingungen (AGB)

(im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt)

§1 Ausschließliche Geltung der AGB

Der Lieferant beauftragt den Auftragnehmer, die Entsorgung von Entsorgungsmaterial und/oder Abfall zu übernehmen. Für alle rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen Auftragnehmer und Lieferanten gelten ausschließlich die folgenden AGB. 

Abweichende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen durch Lieferanten werden nur dann Vertragsbestandteil, soweit der Auftragnehmer ihrer Geltung vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese AGB gelten auch, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen einer Leistung des Lieferanten annimmt. 

Diese AGB gelten darüber hinaus ergänzend zu den individuellen, vertraglichen Absprachen zwischen Lieferanten und Auftragnehmer für alle laufenden, sowie für alle künftigen rechtsgeschäftlichen Beziehungen. 

§2 Angebote

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und lediglich eine Einladung zur Abgabe eines Angebots (Auftrag) des Lieferanten.

Aufträge des Lieferanten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers gibt den Inhalt des Vertragsverhältnisses rechtsverbindlich wieder, soweit nicht innerhalb von fünf Werktagen ein schriftlicher Widerspruch des Lieferanten erfolgt, gerechnet vom Zugang der schriftlichen Bestätigung.

Die Annahme durch den Auftragnehmer kann durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrages erfolgen.

Telefonische oder mündliche Absprachen, sowie Absprachen mit Mitarbeitern oder Vertretern erlangen erst dann für den Auftragnehmer Rechtsverbindlichkeit, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. 

§3 Abfallwirtschaftsgesetz

Der Lieferant verpflichtet sich, im Rahmen der rechtgeschäftlichen Beziehung zum Auftragnehmer, sämtliche Vorgaben der jeweils geltenden Entsorgungs- und Abfallwirtschaftsgesetze sowohl im Rahmen der Abholung wie auch im Rahmen des Transports vollumfänglich einzuhalten.  

Der Lieferant hat keinen Anspruch gegenüber dem Auftragnehmer auf Auslieferung des Entsorgungsmaterials auf eine bestimmte Verwertungs-/Beseitigungsanlage, soweit nichts anderes vereinbart. 

Der Lieferant verpflichtet sich, etwaig anfallende Kosten für die Analyse von Entsorgungsmaterialien und der damit notwenigen Bestimmungen der Abfallart (z.B. Hausmüll / besonders überwachungsbedürftige Abfälle / Bauschutt und Ähnliches) vollumfänglich zu übernehmen. Der Lieferant ist weiterhin verpflichtet, etwaig anfallende Extrakosten für eine erforderliche Trennung bzw. Sortierung des Entsorgungsmaterials zu tragen. 

Der Lieferant ist darüber hinaus verpflichtet, alle Kosten aufgrund unsachgemäßer, d.h. nicht ordnungsgemäß getrennter Befüllung bzw. Beladung der dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Entsorgungsbehälter nach der jeweiligen vom Gesetzgeber vorgeschrieben Abfallart zu tragen. 

§4 Lieferfristen

Lieferfristen bzw. Abholfristen des Auftragnehmers sind für den Auftragnehmer unverbindliche Termine, es sei denn der Auftragnehmer hat den Termin schriftlich verbindlich bestätigt. 

Etwaige Kosten, die dem Auftragnehmer durch die nicht rechtzeitige Bereitstellung von Entsorgungsmaterialien und/oder Entsorgungsbehältern im Hinblick auf die vom Lieferanten bestätigten Termine entstehen, hat der Lieferant im Verhältnis zum Auftragnehmer vollumfänglich zu übernehmen. 

§5 Lieferantenverpflichtung hinsichtlich des Entsorgungsmaterials

Der Lieferant ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Abfallsammelbehältnisse, insbesondere Container, nur in zulässiger Weise zu beladen, damit der ungefährdete Transport und die ungefährdete Entsorgung des Entsorgungsmaterials im Einklang mit den geltenden Vorschriften ermöglicht wird. Der Kunde hat insbesondere darauf zu achten, dass die bereit gestellten Behältnisse nur bis zur maximalen Füllgrenze befüllt bzw. beladen werden.

Der Lieferant hat weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass in den Entsorgungsmaterialen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich mit dem Auftragnehmer vereinbart, kein Gefahrengut enthalten ist sowie insbesondere keine Lithium-Ionen-Akkus – gleich welcher Art.

Der Lieferant verpflichtet sich im Verhältnis zum Auftragnehmer etwaig anfallende Kosten des Auftragnehmers für fehlgeschlagenen Transport bzw. fehlgeschlagene Entsorgung bzw. Nachsortierung bzw. sonstige Schäden, die durch die nicht ordnungsgemäße Bereitstellung, Befüllung und/oder Trennung entstehen, dem Auftragnehmer zu erstatten.

§6 Preise

Die Preise des Auftragnehmers haben jeweils zwei Monate Gültigkeit ab Abgabe des Angebots des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart. Nach Ablauf von zwei Monaten behält sich der Auftragnehmer Preisänderungen vor bei Kostenerhöhungen, soweit die Preisänderungen dem Lieferanten zumutbar sind. Solche Kostenerhöhung ergeben sich bei Veränderung der folgenden zugrundeliegenden Parameter:

  • Erhöhungen der Verwertungspreise
  • Erhöhung der Material-, Transport- oder Verkehrskosten
  • Veränderung der gesetzlichen Bestimmung, welche zur Erhöhung der Kosten führen
  • Veränderung der behördlichen Auflagen, welche zur Kostenerhöhung führen
  • Veränderung der tarifrechtlichen Rahmenbestimmungen, welche zur erhöhten Lohn- und/oder Lohnnebenkosten führen


§7 Zugang zum Entsorgungsmaterial

Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass der der Auftragnehmer jederzeit zu den üblichen Geschäftszeiten zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr (Montag bis Samstag) Zugang zu den Sammelbehältern mit Abfällen gemäß Abholauftrag im Rahmen des Auftrags hat, in einer Art und Weise, die dem Auftragnehmer die Ausführung des Auftrags ungehindert ermöglichen.

Soweit dies aus irgendwelchen Gründen nicht möglich ist, ist der Lieferant verpflichtet, den Auftragnehmer hierauf spätestens vier Werktage vor geplanter Durchführung des Auftrages schriftlich zu informieren, andernfalls hat der Lieferant etwaige dem Auftragnehmer dadurch entstehende Mehrkosten zu tragen.

§8 Abfallbehältnisse/Container

Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Abfallsammelbehältnisse sorgfältig und ordnungsgemäß behandelt werden und frei von Schäden durch Handlungen des Lieferanten und/oder Dritte bleiben.

Der Lieferant hat weiter dafür Sorge zu tragen, dass der Auftragnehmer jederzeit zu den üblichen Geschäftszeiten zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr (Montag bis Samstag) Zugang zu seinen Abfallbehältnissen bei Bedarf hat.

Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass die Abfallbehältnisse des Auftragnehmers als Abfallbehältnisse des Auftragnehmers deutlich erkennbar gekennzeichnet sind.

Sämtliche Abfallbehältnisse des Auftragnehmers verbleiben während der gesamten Geschäftsbeziehung im alleinigen Eigentum des Auftragnehmers, soweit nicht schriftlich etwas anderes zwischen Auftragnehmer und Lieferant vereinbart ist.

Der Lieferant hat die Pflicht, bei jedem ihm vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Behältnis, den Inhalt des Entsorgungsmaterials genau zu bezeichnen sowie zusätzliche Maßnahmen, soweit technisch- bzw. chemisch erforderlich, für den ordnungsgemäßen Abtransport, etwa durch geeignete zusätzliche Verpackungen und Ähnliches, zu Sorgen.

Der Lieferant hat darüber hinaus die Verpflichtung, etwaig erforderliche entsprechende Begleitpapiere, insbesondere bei besonders überwachungsbedürften Abfällen dem Auftragnehmer beim jeweiligen Abtransport ordnungsgemäß ausgefüllt auszuhändigen. Das Gleiche gilt für sonstige für den Abtransport erforderliche Unterlagen.

Der Lieferant hat darüber hinaus Abfall- und Entsorgungsnachweise gemäß den jeweils geltenden, gesetzlichen Vorschriften bzw. den Richtlinien des Landesamtes für Umweltschutzes zu führen.

§9 Subunternehmer

Der Auftragnehmer hat ausdrücklich das Recht, für die Erfüllung seines Auftrags gegenüber dem Lieferanten Subunternehmer nach seinem Ermessen im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu beauftragen.

§10 Höhere Gewalt

Der Auftragnehmer ist berechtigt in Fällen höherer Gewalt sowie insbesondere für den Fall, dass Verzögerung bei seinen Subunternehmern und/oder vertragliche Erfüllungsgehilfen vorliegen, seine Leistungen entsprechend zeitversetzt zu erbringen, bzw. bei Ereignissen dieser Art, welche eine Zeitverzögerung von mehr als einen Monat zur Folge haben, vom Vertrag gegenüber dem Lieferanten zurückzutreten.

§11 Zahlungsbedingungen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Lieferanten Abschlags- und/oder Vorschussrechnungen für seine Leistungen zu stellen.

Sämtliche Rechnungen des Auftragnehmers sind vom Lieferanten innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen.

Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zuzüglich etwaig in den Preisen nicht enthaltenen Transport und/oder Verpackungskosten.

Soweit der Lieferant mit einer Rechnung – gleich aus welchem Auftragsverhältnis – gegenüber dem Auftragnehmer mehr als 14 Tage in Verzug gerät, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Leistungen bis zur Zahlung sämtlicher offener Rechnungen auszusetzen bzw. nach seiner Wahl von sämtlichen Verträgen gegenüber dem Lieferanten ohne Schadensersatzansprüche des Lieferanten gegenüber dem Auftragnehmer zurückzutreten.

§12 Preise für Entsorgungsbehälter

Die Preise für die Entsorgungsbehälter sind der jeweilig aktuell geltenden Preisliste des Auftragsnehmers zu entnehmen. Für Entsorgungsbehälter fällt ab dem fünften Tag der Bereitstellung durch den Auftragnehmer eine Behälterpauschale von 1,00 € pro Tag an, soweit zwischen Lieferanten und zwischen Auftragnehmer nichts anders Lautendes vereinbart ist. 

§13 Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen dessen Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt und die Haftungsbeschränkung nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.

§14 Datenschutz

Der Lieferant versichert dem Auftragnehmer, dass er alle personenbezogenen Daten gemäß den gültigen gesetzlichen Vorgaben verwaltet und bearbeitet.

Der Auftragnehmer ist ausdrücklich berechtigt, die vom Lieferanten zur Ausführung der Vereinbarung verlangten Daten zu internen Zwecken sowie zur Auftragsdatenverarbeitung während, und soweit zur Erfüllung behördlicher und/oder gesetzlicher Auflagen erforderlich, auch nach Vertragsbeendigung zu verwenden. Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass der Auftragnehmer hierzu ohne Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen in die Lage versetzt wird.

§15 Geheimhaltungspflicht

Der Lieferant ist verpflichtet, alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers zu wahren und Informationen und Unterlagen, die er im Zusammenhang mit dem Auftrag erhält, streng vertraulich zu behandeln 

§16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort wird, soweit gesetzlich zulässig, der Ort des Auftragnehmers vereinbart. Soweit der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag des Geschäftssitzes des Auftragnehmers. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. 

§17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Parteien eine Regelung zu setzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt. Sollten die Parteien eine solche Einigung nicht herbeiführen, so tritt an die Stelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung nach Wunsch der Parteien diejenige gesetzliche Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt.

Pfahler Müllabfuhr GmbH, Dinkelsbühl

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