Lieferbedingungen der Firma Pfahler Müllabfuhr GmbH 

(im folgenden Lieferant genannt) gegenüber Abnehmern (im folgenden Kunden genannt)


§1 Gültigkeit

Der Lieferant liefert an den Kunden Entsorgungsmaterialien und / oder Abfall. Für alle rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen Lieferant und Kunden gelten ausschließlich diese Lieferbedingungen.

Abweichende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen, gleich wie diese benannt sind, des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Lieferant ihrer Geltung vorher ausdrücklich zugestimmt hat. Diese Lieferbedingungen gelten auch, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden, gleich wie diese genannt sind, eine Leistung gegenüber dem Kunden erbringt.

Diese Lieferbedingungen gelten darüber hinaus ergänzend zu den individuellen, vertraglichen Absprachen zwischen Lieferant und Kunden für alle laufenden sowie alle künftigen rechtsgeschäftlichen Beziehungen.

§2 Angebote

Angebote des Lieferanten sind freibleibend und lediglich eine Einladung zur Abgabe eines Angebots (Auftrag) des Kunden.

Aufträge des Kunden bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten. Die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten gibt den Inhalt des Vertragsverhältnisses rechtsverbindlich wieder, soweit nicht innerhalb von fünf Werktagen ein schriftlicher Widerspruch des Kunden erfolgt, gerechnet vom Zugang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.

Die Annahme des Auftrags durch den Lieferanten kann durch die oben genannte schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die tatsächliche Ausführung des Auftrags durch den Lieferanten erfolgen.

Telefonische oder mündliche Absprachen, sowie Absprachen mit Mitarbeitern oder Vertretern, erlangen erst dann für den Lieferanten Rechtsverbindlichkeit, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätig worden sind.

§3 Abfallwirtschaftsgesetz

Der Kunde verpflichtet sich im Rahmen der rechtsgeschäftlichen Beziehung zum Lieferanten, sämtliche Vorgaben der jeweils geltenden Entsorgungs- und Abfallwirtschaftsgesetze, sowohl im Rahmen der Anlieferung wie auch im Rahmen der Entsorgung und Abladung des Transports, vollumfänglich einzuhalten.

Der Kunde hat keinen Anspruch gegenüber dem Lieferanten auf Auslieferung des Entsorgungsmaterials in bestimmten Mengen oder in bestimmten Chargen, es sei denn es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Der Kunde verpflichtet sich etwaig anfallende Kosten für die Analyse von Entsorgungsmaterialen und der damit notwendigen Bestimmungen der Abfallart (z.B. Hausmüll / Sondermüll / Bauschutt u. ä.), soweit erforderlich, voll umfänglich zu übernehmen. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, etwaig anfallende Extrakosten für eine erforderliche Trennung beziehungsweise Sortierung des Entsorgungsmaterials zu tragen, es sei denn es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, alle Kosten aufgrund unsachgemäßer, das heißt nicht ordnungsgemäßer, Entsorgung beziehungsweise Abladung des Entsorgungsmaterials aus den vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Entsorgungsbehältern zu tragen.

§4 Lieferfristen

Die Lieferfristen beziehungsweise Abholfristen des Lieferanten sind für die Lieferanten unverbindliche Termine, es sei denn, der Lieferant hat den Termin schriftlich verbindlich bestätigt.

Etwaige Kosten, die dem Lieferanten durch die nichtrechtzeitige Bereitstellung von Entsorgungsbehältern und / oder sonstigen für die Entsorgung erforderlichen Papieren / Materialien des Kunden entstehen, hat der Kunde im Verhältnis zum Lieferanten vollumfänglich zu übernehmen.

§5 Lieferantenverpflichtung hinsichtlich des Entsorgungsmaterials

Der Kunde ist verpflichtet, die vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Behältnisse, insbesondere Container, ordnungsgemäß zu entladen, sowie ordnungsgemäß zu lagern und in geeigneter Umgebung in Empfang zu nehmen, damit die ungefährdete Entsorgung des Entsorgungsmaterials, im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Vorschriften, ermöglicht wird. Der Kunde hat dem Lieferanten die vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Behältnisse in geleertem, ordnungsgemäßem Zustand zur Abholung zur Verfügung zu stellen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Der Kunde hat weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass etwaige in Entsorgungsmaterialien enthaltene Gefahrgute, insbesondere Lithium-Ionen-Akkus oder ähnliches, ordnungsgemäß, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, entsorgt werden.

Der Kunde verpflichtet sich im Verhältnis zum Lieferanten etwaig anfallende Kosten des Lieferanten für fehlgeschlagene Anlieferungen beziehungsweise fehlgeschlagene Abladungen, die durch die nichtordnungsgemäße Bereitstellung der für die Abladung und / oder Entsorgung erforderlichen Rahmenbedingungen entstehen, dem Lieferanten zu erstatten.

§6 Preise

Die Preise des Lieferanten sind verbindliche Festpreise und gelten, soweit zwischen Kunden und Lieferant keine anderweitigen Preisabsprachen schriftlich getroffen werden.

§7 Zugang zur Entsorgung

Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Lieferant jederzeit zu den Geschäftszeiten zwischen 05:00 Uhr und 21:00 Uhr (Mo – Sa) Zugang zu den Anliefer- / Entsorgungsbereichen des Kunden im Rahmen des Auftrags hat, in einer Art und Weise, die dem Lieferanten die Ausführung des Auftrags ungehindert ermöglicht.

Soweit dies aus irgendwelchen Gründen nicht möglich ist, ist der Kunde verpflichtet, den Lieferanten hierüber spätestens 5 Werktage vor der geplanten Durchführung des Auftrags schriftlich zu informieren, andernfalls hat der Kunde etwaige dem Lieferanten dadurch entstehende Mehrkosten zu tragen.

§8 Abfallbehältnisse/Container

Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Abfallbehältnisse sorgfältig und ordnungsgemäß behandelt werden und frei von Schäden durch Handlungen des Kunden und / oder Dritte bleiben.

Der Kunde hat weiter dafür Sorge zu tragen, dass der Lieferant jederzeit zu den Geschäftszeiten zwischen 05:00 Uhr und 21:00 Uhr (Mo – Sa) Zugang zu den Abfallbehältnissen beim Kunden bei Bedarf hat.

Der Kunde hat weiter dafür Sorge zu tragen, dass die Abfallbehältnisse des Lieferanten als Abfallbehältnisse des Lieferanten deutlich erkennbar gekennzeichnet sind.

Sämtliche Abfallbehältnisse des Lieferanten verbleiben während der gesamten Geschäftsbeziehung im alleinigen Eigentum des Lieferanten, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes zwischen Kunden und Lieferanten vereinbart ist.

Der Kunde hat darüber hinaus die Verpflichtung etwaige erforderliche entsprechende Begleitpapiere, insbesondere bei Sondermüllentsorgung, dem Lieferanten für den jeweiligen Transport ordnungsgemäß ausgefüllt auszuhändigen, soweit dies gemäß den behördlichen oder gesetzlichen Bestimmungen in den Zuständigkeitsbereich des Kunden fällt. Das gleiche gilt für sonstige für den Transport und die Abladung und / oder Entsorgung erforderliche Unterlagen.

Der Kunde hat darüber hinaus Abfall- und Entsorgungsnachweise, gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften beziehungsweise den Richtlinien des Landesamts für Umweltschutz zu führen.

§9 Subunternehmer

Der Lieferant hat ausdrücklich das Recht, für die Erfüllung seines Auftrags gegenüber dem Kunden, Subunternehmer nach seinem Ermessen, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen, zu beauftragen.

§10 Höhere Gewalt

Der Lieferant ist berechtigt, in Fällen höherer Gewalt sowie insbesondere für den Fall, dass Verzögerungen bei deren Subunternehmern und / oder vertraglichen Erfüllungshilfen vorliegt, seine Leistungen entsprechend zeitversetzt zu erbringen, beziehungsweise bei Ereignissen dieser Art, welche eine Zeitverzögerung von mehr als einem Monat zur Folge haben, vom Vertrag gegenüber dem Kunden zurückzutreten.

§11 Zahlungsbedingungen

Der Lieferant zahlt die Rechnung des Kunden jeweils spätestens einen Monat nach Zugang der Rechnung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes zwischen Kunden und Lieferanten vereinbart ist.

Der Kunde hat Rechnungen des Lieferanten für Materialverkäufe des Lieferanten innerhalb 28 Tage nach Rechnungsstellung gegenüber dem Lieferanten zum Ausgleich zu bringen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes zwischen Kunden und Lieferanten vereinbart ist.

§12 Haftungsbeschränkung

Die Preise für die Entsorgungsbehälter sind der jeweilig aktuell geltenden Preisliste des Auftragsnehmers zu entnehmen. Für Entsorgungsbehälter fällt ab dem fünften Tag der Bereitstellung durch den Auftragnehmer eine Behälterpauschale von 1,00 € pro Tag an, soweit zwischen Lieferanten und zwischen Auftragnehmer nichts anders Lautendes vereinbart ist. 

§13 Haftungsbeschränkung

Schadenersatzansprüche des Lieferanten aus Möglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber dem Kunden als auch gegenüber dessen Erfüllungsgegners ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt und diese Haftungsbeschränkung nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.

§14 Datenschutz

Der Kunde versichert dem Lieferanten, dass er alle personenbezogenen Daten gemäß den gültigen gesetzlichen Vorgaben verwaltet und bearbeitet.

Der Lieferant ist ausdrücklich berechtigt, die vom Kunden zur Ausführung der Vereinbarung erlangten Daten zu internen Zwecken sowie zur Auftragsdatenverarbeitung während, und soweit zur Erfüllung bei rechtlicher und / oder gesetzlicher Auflage erforderlich, auch nach Vertragsbeendigung zu verwenden. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Auftragnehmer hierzu ohne Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen in die Lage versetzt wird.

§15 Geheimhaltungspflicht

Der Kunde ist verpflichtet, alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten strengvertraulich zu wahren und Informationen und Unterlagen, die er im Zusammenhang mit dem Auftrag erhält, streng vertraulich zu behandeln.

§16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort, soweit gesetzlich zulässig, wird der Ort des Lieferanten vereinbart. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Lieferanten. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitzung oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

§17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Parteien eine Regelung zu setzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt. Sollten die Parteien eine solche Einigung nicht herbeiführen, so tritt an die Stelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung nach Wunsch der Parteien diejenige gesetzliche Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt.

Pfahler Müllabfuhr GmbH, Dinkelsbühl

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